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   BSG, 28.11.1961 - 2 RU 39/61   

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BSG, 28.11.1961 - 2 RU 39/61 (https://dejure.org/1961,9748)
BSG, Entscheidung vom 28.11.1961 - 2 RU 39/61 (https://dejure.org/1961,9748)
BSG, Entscheidung vom 28. November 1961 - 2 RU 39/61 (https://dejure.org/1961,9748)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.05.1957 - 3 RJ 98/54

    Prozessabweisung wegen Prozessunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 28.11.1961 - 2 RU 39/61
    Der Umstand daß der Kläger seine Prozeßfähigkeit bezweifelt, macht das Revisionsverfahren nicht unzulässigo Wie das BSG in Übereinstimmung mit der zu 5 56 Abs° 1 der Zivilprozeßord- - nungx(ZPo) ergangenen Rechtsprechung und dem dazu vorliegenden Schrifttum bereits ausgesprochen hat (BSG 5, 176, 177 und die dort ersichtlichen Nachweise), ist ein Revisionskläger, welcher rügt,.

    (BSG }, 185; 5, 177)° In einem Falle des % 551 ZPO ist dem RGV1sionsgericht die Entscheidung über das ReChto- "mittel im Sinne des 5 170 Abs° 1 Satz 2 SGG versagt, d ho, es ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen, ob sich das Berufungsurteil trotz der wirksam geltend gemachten Gesetzesverletzung etWa aus anderen Gründen als rich- "tig echist (BSG 4, 281, 288; 5, 177)1 Das angefochtene " Urteil mußte daher aufgehoben werden"[ -A DasBSG konnte gemäss470Abso2 Satz1 seein der Sache selbst nicht entscheiden, obschon bereits die Klage von einem Prozeßunfähigen erhoben werden war° Wie auch hierzu in dem mehrfach angeführten, in BSG 5, 176 veröffentlich4 ten Urteil ausgesprochen is t, verbietet sich im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarlzeit gemäß 5 72 Abs° 1 SGG g undsätzlich eine Klagabweisung wegen der Prozeßunfähigkéit eines Beteiligten° Einer solchen Entscheidung stünde der in dieSer Vorschrift enthaltene Grundgedanke der Betreuung des prozeßunfäh1gen Beteiligten im Verfahren von Gerichts v.egen entgegen°.

  • BSG, 14.02.1957 - 8 RV 691/55
    Auszug aus BSG, 28.11.1961 - 2 RU 39/61
    (BSG }, 185; 5, 177)° In einem Falle des % 551 ZPO ist dem RGV1sionsgericht die Entscheidung über das ReChto- "mittel im Sinne des 5 170 Abs° 1 Satz 2 SGG versagt, d ho, es ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen, ob sich das Berufungsurteil trotz der wirksam geltend gemachten Gesetzesverletzung etWa aus anderen Gründen als rich- "tig echist (BSG 4, 281, 288; 5, 177)1 Das angefochtene " Urteil mußte daher aufgehoben werden"[ -A DasBSG konnte gemäss470Abso2 Satz1 seein der Sache selbst nicht entscheiden, obschon bereits die Klage von einem Prozeßunfähigen erhoben werden war° Wie auch hierzu in dem mehrfach angeführten, in BSG 5, 176 veröffentlich4 ten Urteil ausgesprochen is t, verbietet sich im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarlzeit gemäß 5 72 Abs° 1 SGG g undsätzlich eine Klagabweisung wegen der Prozeßunfähigkéit eines Beteiligten° Einer solchen Entscheidung stünde der in dieSer Vorschrift enthaltene Grundgedanke der Betreuung des prozeßunfäh1gen Beteiligten im Verfahren von Gerichts v.egen entgegen°.
  • BSG, 29.04.1964 - 2 RU 167/61
    Die vom LSG nicht zugelassene Revision ist statthaft auf Grund des 9 162 Abs° 1 Nr" 2 SGG, da der Kläger einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens zutreffend gerügt hat" Der Umstand, daß der Kläger seine Prozeßfähigkeit bezweifelt9 macht das Revisionsverfahren nicht unzulässige Wie das Bundessozialgcricht (BSG) in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (BSG 5; 176" 177; Urteile des erkennenden Senats vom 280 November 1961 - 2 RU 39/61 - und 300 November 1962 - 2 RU 220/60 -)9 ist ein Revisionskläger, welcher rügt" er sei im Verfahren vor dem Berufungsgericht wegen krankhaftcr Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig und "daher nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen (5 551 Nr° 5 der Zivilprozeßordnung +ZPO-), im Revisionsverfahren insoâ- eit als prozeßfähig zu behandeln, als über die Frage seiner Prozeßfähigkcit zu entscheiden isto Das Revisionsgericht muß sonach einen Beteiligten als prozeßfähig ansehen, solange seine Prozeßunfähigkeit nicht festgestellt ist° Das hatte zur Folge, daß der mit der Revision gerügte Mangel der Prozeßfähigkeit des Klägers im Revisionsvcrfahrcn nachzuprüfen ware ' Nach dem überzeugenden, überdies auch von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beim Rheinischen Landeskrankenhaus in Bonn, Landesbbermedizinalrat Dro Häa=â- £#a ist als.
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